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Die Etikettierung von Spirituosen richtet sich sowohl nach horizontalem Lebensmittelrecht als auch nach spezifischen nur für Spirituosen geltenden Vorschriften. Letztere sind ganz überwiegend in der EU-Spirituosen-Grundverordnung Nr. 110/2008 zusammengefasst.
Nach dem geltenden und ab 13. Dezember 2014 neu geltenden EU-Lebensmittelinformationsrecht sind für Spirituosen die folgenden Kennzeichnungselemente verpflichtend:
- Verkehrsbezeichnung (z.B. Schwarzwälder Kirschwasser, Mirabellen-Likör, Himbeergeist),
- Name und postalische Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers,
- Nennfüllmenge bzw. Nettofüllmenge,
- (tatsächlicher) Alkoholgehalt in % vol.,
- ggf. Allergiekennzeichnung (z.B. bei der Verwendung von Bonifikateuren auf Nuss-Basis bei Weinbränden durch den Hinweis „enthält Nuss-Auszüge“),
- ggf. mengenmäßige Angabe von auf dem Etikett heraus gehobenen Zutaten, und
- ggf. die Verwendung von Farbstoffen bei Likören (Hinweis: „enthält Farbstoff“).
Dabei müssen die Verkehrsbezeichnung, der Name und die postalische Anschrift sowie die Nenn- oder Nettofüllmenge im selben Sichtfeld sein. Es besteht eine Wahlfreiheit, ob diese drei Elemente auf dem Front- oder Rücken-Etikett angebracht werden.
Alle obligatorischen Kennzeichnungselemente müssen ab 13. Dezember 2014 in einer Mindestschriftgröße bezogen auf die x-Höhe im Wort „Appendix“ aufgebracht werden. Zurzeit gilt noch die Regelung, dass diese deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar sein müssen.
Bis auf weiteres sind die Angabe eines Zutatenverzeichnisses, die Nährwertangabe (z.B. Brennwert) sowie das Mindesthaltbarkeitsdatum bei Spirituosen nicht vorgeschrieben.
Weitere Hinweise ergeben sich bei den beiden konkreten Etikettenbeispielen mit den hochgestellten Ziffern, welche auf die Erläuterungen verweisen (auf die Nennung der konkreten Paragrafen im nationalen Recht bzw. Artikel im EU-Recht wird verzichtet):
1) Verkehrsbezeichnung. „Obstler“ ist keine ausreichende Verkehrsbezeichnung, sondern eine anderweitige Bezeichnung.
2) Hersteller = Brennerei. Vorgeschrieben ist die postalische Erreichbarkeit mit Postleitzahl; eine Internet-Adresse ist nicht ausreichend. Die Straße ist je nach Bekanntheit bei den potentiellen Verbrauchern entbehrlich.
3) Tatsächlicher Alkoholgehalt in % vol. Das Kürzel „alc.“ kann freiwillig mit verwendet werden. Akzeptiert wird eine Kennzeichnungstoleranz von + - 0,3 % vol und zusätzlich eine Messtoleranz bis zu +- 0,2 % vol.
4) Verbindliche Nenn- oder Nettofüllmenge bei Spirituosen vorgeschrieben. Erlaubt sind z.B. die Nettofüllmengen 0,35 Liter, 0,5 Liter und 0,7 Liter, jedoch nicht – wie bei Wein – die 0,75 Liter-Flasche. Die Angabe muss bei Behältnissen von mehr als 0,2 bis 1 Liter mindestens 4 mm betragen.
5) Los-Kennzeichnung. Muss immer mit dem großen Buchstaben L beginnen, Buchstaben- oder Zahlenkombination frei wählbar, im vorliegenden Beispiel könnte die Zahl 20413 für das Abfülldatum 20. April 2013 stehen.
1) bis 5) siehe obige Hinweise.
6) Obligatorische Angabe, sofern ein Farbstoff wie Zuckerkulör verwendet wird
7) Allergie-Hinweis bei Verwendung von Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können (EU-weit in einer Liste geregelt).
Infos von Werner Albrecht, BMELV, Juni 2013